Fachliche und wissenschaftliche Grundlage für das deutsche Mammographie-Screening-Programm entsprechend dem Bundestagsbeschluss vom Juni 2002 sind die damals in der dritten Auflage vorliegenden Europäischen Leitlinien zur Früherkennung von Brustkrebs (EU-Leitlinien), die auf die Versorgungsstrukturen in Deutschland übertragen wurden. Mit Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 15.12.2003 wurde die „Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“ als Ergänzung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) eingeführt. Diese Richtlinie bestimmt auf Grundlage von § 92 und § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die medizinische und organisatorische Durchführung des Programms sowie Vorgaben zur Sicherung und Förderung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
Die detaillierte Ausgestaltung des Programms zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband, vormals Spitzenverbände der Krankenkassen) wurde in der
Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) festgelegt. Abschnitt B Nr. III KFE-RL und Anlage 9.2 BMV-Ä sind für alle am Mammographie-Screening-Programm beteiligten Personen und Einrichtungen – gesetzlich Krankenversicherte, Ärztinnen und Ärzte und nichtärztliches Personal, Kassenärztliche Vereinigungen – als untergesetzliche Normen rechtlich bindend.
Neben Strahlenschutz und Sozialgesetzgebung ist das Mammographie-Screening-Programm in weitere Regelungskreise eingebettet. Die datenschutzrechtlichen Grundlagen für Datenflüsse sind unter anderem durch die seit 25.08.2018 anzuwendende
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), durch das
Bundesdatenschutzgesetz sowie Gesetze auf Landesebene geregelt. Folgende Abbildung gibt einen Überblick über die Rechtsgrundlagen des Mammographie-Screening-Programms.
Protokolle zur elektronischen Dokumentation im Mammographie-Screening
Protokolle zur Evaluation im Mammographie-Screening. Vorgaben zur Bereitstellung statistischer Angaben im Rahmen der Evaluation und Qualitätssicherung in den Screening-Einheiten
Protokolle zur Evaluation in den Zentralen Stellen
Protokolle zum Krebsregisterabgleich
Protokoll zu den technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung einer multidisziplinären Fallkonferenz in Form einer Online-Bildkonferenz nach Anhang 13 der Anlage 9.2 BMV-Ärzte
Rezertifizierung von Screening-Einheiten durch die Kooperationsgemeinschaft Mammographie nach Abschnitt B III § 22 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie